1. Zur Straße ist ein horizontaler und vertikaler Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. 2. Jeder Pilot muss vor seinem ersten Start auf diesem Fluggelände vom Halter oder einer von ihm beauftragten Person eingewiesen werden. 3. Der Geländehalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewuchs in und unterhalb des Schneisenstartplatzes die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt.