Auflagen | 1. Die Pflege der Parzelle Nr. 688 (SW-Startplatz) ist als Kompensationsmaßnahme so durchzuführen, dass neue Lebensräume und Biotopstrukturen geschaffen und dauerhaft erhalten werden. Die Flächen im Bereich des Startplatzes sind max. 2 x jährlich zu mähen. Das Schnitt- und Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Vorhandene Trockenmauern sind so freizustellen, dass diese dauerhaft besonnt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind nach vollständiger Freistellung des Grundstückes mit der Unteren Naturschutzbehörde vor Ort abzustimmen.
2. Die Flächen im Bereich des gesamten Grundstückes (Flurstück 193/3, NW-Startplatz) sind wieder extensiv als Grünland zu nutzen, wobei eine Mahd max. 2 x jährlich stattfinden darf. Das Schnitt- und Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.
3. Bevor das NW-Gelände (FS 173/3) als Startfläche genutzt wird, müssen im nördlichen Teilbereich einzelne Bäume gerodet werden. Die Rodungsarbeiten sind in der Zeit vom 30. September bis zum 1. März vorzunehmen. Vor Aufnahme des Flugbetriebs ist die Eignung der Flächen dem DHV z.B. mit Fotos nachzuweisen.
4. Die Grünlandflächen im Bereich der Landeflächen (Flurstücke 358, 358/2 und 358/3) sind max. 2 x im Jahr zu mähen. Zur Förderung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings sollte die zweite Mahd nach Möglichkeit nach dem 1.9. erfolgen.
5. Die Flächen für Parkplätze im Bereich der Landeflächen sind außerhalb der nördlich des Wirtschaftsweges gelegenen biotopkartierten Magergrünlandflächen und der südlich unmittelbar angrenzenden feuchten Talwiesenflächen (FFH-Lebenraumtyp 6510) einzurichten.
6. Die unterhalb des NW-Startplatzes liegende Straße ist im Abflug nach dem Start mit max. möglicher Höhe zu überfliegen (mind. 25 m). Im übrigen Flugbetrieb ist die FBO anzuwenden (mind. 50 m Abstand horizontal und vertikal.
7. Alle Piloten benötigen eine Einweisung in das Gelände, wie z.B. Gefahreneinweisung (steiler Schneisenstart am SW-Startplatz, die Auflagen, Windverhältnisse etc.)
8. Die Auflagen der Gemeindeverwaltung Lauterecken vom 29.11.2011 (Az: II/160-11) sind dringend zu beachten.
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