1. Die Regelungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes (§ 39, § 44 BnatSchG) sind zu beachten. 2. Die dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehaltenen Feldwege dürfen nicht für An- und Abfahrten der Piloten u.a. genutzt werden. 3. Die Piloten sind darauf hinzuweisen, dass sich das Gelände unterhalb Luftraum C im Nahbereich des Flughafens Frankfurt befindet. 4. Alle Piloten sind in die Auflagen und Gefahren (Weinberg) des Geländes einzuweisen. 5. Das Gelände ist für die Ausbildung nicht geeignet. Es darf keine Schulung durchgeführt werden