Auflagen | 1. Die bezeichneten Flächen liegen innerhalb des Vogelschutzgebietes Nahetal und des Naturparks Soonwald-Nahe. Der Flugbetrieb ist sensibel und in konstruktiver Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde Bad Kreuznach auszuüben.
2. Störungen durch Überflug sind zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Avifauna. Innerhalb der Brutzeit, besonders vom 1. April bis zum 31. Juli, muss eine Beeinträchtigung der Avifauna, unterbleiben.
3. Der Start- bzw. Aufenthaltsbereich ist in seinen Abmaßen möglichst klein zu halten. Angrenzende Biotopstrukturen wie zum Beispiel der angrenzende Waldbereich mit seinen darin vorkommenden Tierarten, dürfen durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtigt werden. Im Fußwegbereich zum Startplatz liegt ein Schwarzspechthabitat/-brutplatz. Beeinträchtigungen, insbesondere Lärm sowie direkter Überflug, sind nicht zulässig.
4. Zu dem Naturschutzgebiet Hellberg und dem gegenüberliegenden Johannesberg gilt: Aufgrund des Vorkommens des Wanderfalken ist in der Zeit von Anfang Februar bis Mitte Juli ein Sicherheitskorridor/Abstand zum Brutplatz von 400 m einzuhalten.
5. Die Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die in der „Avifaunistischen Verträglichkeitsabschätzung“ unter Nr. 5 aufgeführt sind, sind in Abstimmung mit der Unteren Landespflegebehörde Bad Kreuznach durchzuführen.
6. In ca. 3 km Entfernung der Start- und Landeflächen befindet sich der Flugplatz Kirn. Die Betriebsvereinbarung, die am 19.04.2010 mit dem Flugplatzbetreiber, dem Flugsportverein Kirn e.V. (FSV e.V.), getroffen wurde, ist zu beachten. Gleitschirmpiloten sind vor dem ersten Start von einem Vorstandsmitglied oder Fluglehrer des FSV Kirn e.V. in den Flugbetrieb des FSV Kirn, insbesondere in den Segelflugbetrieb, einzuweisen.
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