Auflagen |
Jeder Pilot ist auf die Gebiete, die östlich des Geländes zum Schutz der Rohrweihe nicht überflogen werden dürfen, hinzuweisen.
A u f l a g e n S t u f e n s c h l e p p:
1. Vor Aufnahme des Schleppbetriebs sind die zur Schleppstrecke führenden Wege gegen unbefugtes Betreten/Befahren so abzusichern, dass Dritte nicht gefährdet werden können. Insbesondere sind die Überflugflächen, die mit eingehängtem Schleppseil überflogen werden, ausreichend und weiträumig abzusichern (z.B. mit Beschilderung).
2. Beim Stufenschlepp haben der Pilot, Windenfahrer und Startleiter darauf zu achten, dass die Schleppstrecke sowie der Luftraum frei sind. Mit eingehängtem Schleppseil dürfen keine Personen, Menschenansammlungen oder Straßen überflogen werden.
3. West Startplatz (Schlepprichtung nach Osten):
a. Um bei Betrieb des westlichen Startplatzes ausreichend Sicherheitsabstand zur nördlich verlaufenden Borbeiner Straße zu gewährleisten, ist ein maximaler Seitenwindwinkel von 20° aus südlicher Richtung einzuhalten, (Auf beiliegende Karte wird Bezug genommen).
b. Die Wiedereindrehkurve muss stets mit genügend Abstand zum Startplatz erfolgen, um bei einer Fehlklinkung zu verhindern, dass die Piloten am Startplatz durch das herunterfallende und bereits einziehende Seil gefährdet werden.
4. Ost Startplatz (Schlepprichtung Westen):
a. Um den nötigen Sicherheitsabstand zur Borbeiner Straße östlich des Startplatzes zu gewährleisten, muss die Wiedereindrehkurve zurück zur Winde um 155 m Richtung Westen vorverlegt werden.
b. Als Geländemerkmal, um einzuschätzen wann die Wiedereindrehkurve zu erfolgen hat, kann die mittlere kleine Straße, die von der Borbeiner Str. Richtung Norden abzweigt, angenommen werden. Alternativ ist ein optisches Merkmal am Boden der Schleppstrecke anzubringen (Auf beiliegende Karte wird Bezug genommen).
c. Auch hier ist ein maximaler Seitenwindwinkel von 20° aus südlichen Richtungen einzuhalten, um den Sicherheitsabstand zur nördlich verlaufenden Borbeiner Straße zu gewährleisten.
5. Zur Straße ist ein horizontaler und vertikaler Abstand von mind. 50 m einzuhalten.
6. Beim Stufenschlepp muss eine sichere Sprechverbindung zwischen Pilot und Windenführer bestehen.
7. Zur Kontrolle der Ausklinkhöhe ist ein Höhenmesser mitzuführen.
8. Für den Flugbetrieb gilt die FBO in der aktuellen Fassung. Die Mindestflughöhe von 150 m AGL bei der Wiedereindrehkurve ist zu beachten.
9. Beim Schleppbetrieb ist der landwirtschaftliche Bewuchs der Felder zu berücksichtigen. Er muss einen gefahrlosen Schleppbetrieb zulassen. Dies gilt insbesondere für den GS-Stufenschlepp, bei dem sich das Schleppseil durch den flachen Seilwinkel kurzzeitig in Bodennähe befinden kann und sich am hohen Bewuchs verhängen kann.
10. Bei der Annäherung von anderen Luftfahrzeugen hat der Pilot sofort zu klinken.
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