1. Bei Turbulenzgefahr dürfen Starts nicht durchgeführt werden (Schneisensituation). Alle Piloten sind durch den Geländehalter in die Besonderheiten des Geländes und in die Auflagen der Erlaubnis einzuweisen. 2. Sollte nach dem Start keine Höhe gewonnen werden, sind die Landeflächen direkt und mit ausreichender Höhe anzufliegen. 3. Ausbildungsflüge dürfen dann durchgeführt werden, wenn die Flugschüler mindestens 10 Höhenflüge in anderen Fluggeländen absolviert haben und die Bedingungen für Fluganfänger geeignet sind. 4. Der Zugang vom Parkplatz darf nur auf den vorhandenen und in den Antragsunterlagen dargestellten Wegen erfolgen. Die Fluggeräte sind zu Fuß zur Startfläche zu tragen. Ein Querfeldeingehen durch besonders geschützte Flächen ist nicht gestattet. 5. Zur Erhaltung der Erholungsfunktion des Waldes für den Menschen und um Störungen des Lebensraumes für wildlebende Tierarten zu vermeiden, darf der Startplatz nicht bzw. nur in Notfällen mit motorisierten Fahrzeugen angefahren werden.