1. Alle Piloten benötigen vor dem Erstflug am Merkur eine Einweisung durch den Geländehalter. Auf die örtlichen Windverhältnisse, turbulente Bereiche und die Anflüge auf die Landeplätze ist gesondert hinzuweisen. 2. Kraftfahrzeuge der Piloten dürfen nur auf ausgewiesenen Parkplätzen ab-gestellt werden. 3. Der Zugang zu den Startflächen muss über die Merkurbahn von Baden-Baden aus oder fußläufig über Waldwege erfolgen. Das Befahren der Waldwege mit Kraftfahrzeugen zu den Start- und Landeplätzen ist verbo-ten. 4. Es ist eine Flugbetriebsordnung durch den Geländehalter zu erstellen, wel-che mit dem DHV abzustimmen ist. 5. Alle Piloten sind auf einer Infotafel auf das gesetzliche Rauchverbot im Wald im Zeitraum 1. März bis 31. Oktober hinzuweisen (§41 Abs 3 Lan-deswaldgesetz). 6. Ausbildungsbetrieb ist in Abstimmung mit dem Geländehalter und mit Zu-stimmung durch den DHV (Ausbildungserlaubnis) gestattet. Flugschüler müssen die Voraussetzungen für sichere Starts, Flüge und Landungen am Merkur beherrschen. Ausbildungsflüge dürfen nur bei für Flugschüler ge-eigneten Witterungsbedingungen durchgeführt werden. Landungen müssen am Landeplatz 1 (Großmatte – Baden-Baden) erfolgen. Ausbildungsflüge am Nordost Startplatz dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Flugschüler mindestens 20 Höhenflüge an anderen Startplätzen absolviert haben. 7. Organisierte Veranstaltungen, welche über den normalen Flugbetrieb hin-ausgehen (Wettkämpfe, Flugtage, etc.) bedürfen der Genehmigung der Unteren Forstbehörde. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet be-dürfen organisierte Veranstaltungen außerdem der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung Baden-Baden. 8. Der Landeplatz 2 („Neuhaus / Staufenberg“) ist generell anspruchsvoll und ist ein Ausweichlandeplatz. Die Piloten sind gehalten, möglichst in der Mitte der Wiese mit entsprechendem Abstand zur Straße zu landen. Bei Schäfe-reibetrieb auf dem Landeplatz dürfen keine Landungen vorgenommen werden. Eine Absprache erfolgt direkt zwischen Verein und Schäfereibetrieb. 9. Sollte der Rückschnitt von Bäumen oder Sträuchern erforderlich werden, so ist dies jeweils mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Forstbehör-de abzustimmen. 10. Im Bereich des Landeplatzes 1 unterhalb der Merkurbahn befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks ein durch § 30 Bundesnaturschutzge-setz (i.V.m. § 33 Naturschutzgesetz) geschütztes Biotop (Biotop Nr. 223 – Nasswiese auf der Großmatte). Das Biotop darf durch die Nutzung des Grundstücks als Landeplatz nicht beeinträchtigt werden. 11. Landungen außerhalb des zugelassenen Landebereichs sind unbedingt zu vermeiden. Gastpiloten sind darauf hinzuweisen. 12. Im Bereich Haueneberstein befindet sich ein Modellfluggelände. Eine Überflughöhe von mind. 200 m GND ist einzuhalten. 13. Modellflugbetrieb an den Startflächen ist verboten. Modellflieger sind da-rauf hinzuweisen. 14. Zur Merkurbahn ist ein ausreichender Abstand zu halten. Es gelten die Bestimmungen der Flugbetriebsordnung des DHV für Hängegleiter und Gleitsegler. 15. Die naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 5 der Landschaftsschutzge-bietsverordnung Baden-Baden des Umweltamtes Baden-Baden vom 5.1.2016 ist Bestandteil der Außenstarterlaubnis. 16. Es wird empfohlen, möglichst weit entfernt von der Bergstation zu starten (In Startrichtung gesehen links). Unerfahrene Piloten (Piloten mit weniger als 10 Starts am Merkur) müssen links von dem Treppenabgang starten. 17. Nach dem Start ist zunächst gerade abzufliegen. Zur Bahn ist ständig ein ausreichender Abstand zu halten. 18. Die Piloten müssen vor dem Start sicherstellen, dass es zu keiner unge-wollten Abdrift über die Bergbahn kommt. Die Wahl der Startart („Vor-wärtsaufziehen“ oder „Rückwärtsaufziehen“) muss den Verhältnissen und dem Könnensstand angepasst sein. Es wird empfohlen, den Schirm weiter unten am Hang auszulegen und nicht an der Wegkante.