1. Der Flugbetrieb darf an max. 20 Terminen / Jahr durchgeführt werden. 2. Größere Veranstaltungen (Wettbewerbe, Feste u. ä.) müssen beim Landratsamt Bamberg (Untere Naturschutzbehörde Bamberg) gesondert angezeigt und genehmigt werden. 3. Zum Schutz möglicher Rotmilan-Brutplätze können ggf. weitere Auflagen festgelegt werden. 4. Bis zur Veröffentlichung des Windenschleppgeländes in den kommenden Luftfahrerkarten der DFS (ab Mitte März 2014) ist die max. Ausklinkhöhe auf 450 m über Grund beschränkt. Nach der Veröffentlichung sind Windenschlepps bis zu einer Ausklinkhöhe von 760 m über Grund außerhalb der militärischen Tagtiefflugbetriebszeiten (Werktage Mo – Fr 07:00 bis 17:00 Uhr) möglich. 5. Vor Aufnahme des Schleppbetriebs sind die zur Schleppstrecke führenden Wege gegen unbefugtes Betreten / Befahren so abzusichern, dass Dritte nicht gefährdet werden können. 6. Es ist sicherzustellen, dass das Windenschleppseil während des Schleppvorgangs keine Dritten gefährdet. 7. Mit eingehängtem Schleppseil dürfen nur die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke überflogen werden. Das Überfliegen der Geländegrenzen mit eingehängtem Schleppseil ist nicht zulässig. 8. Beim Stufenschlepp muss die Schleppstrecke sowie der Luftraum frei sein. Mit eingehängtem Schleppseil dürfen keine Personen oder Menschenansammlungen überflogen werden. 9. Beim Stufenschlepp muss eine sichere Sprechverbindung zwischen Pilot und Windenführer bestehen. 10. Zur Kontrolle der Ausklinkhöhe ist ein Höhenmesser mitzuführen. 11. Die Mindestflughöhe von 150 m AGL bei der Wiedereindrehkurve ist zu beachten. Auf die FBO, Abschnitt III. Nr. 11 wird hingewiesen. 12. Der Flugbetrieb darf nur aufgenommen werden, wenn der Feldbewuchs (Wuchshöhe) sicheren Flugbetrieb zulässt. 13. Bei der Annäherung von anderen Luftfahrzeugen während des Windenschlepps hat der Pilot sofort auszuklinken. 14. Alle Piloten und Windenschleppführer sind in die Auflagen dieser Erlaubnis einzuweisen.